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Allgemeine Geschäftsbedinungen

virtual & LIVE Show GmbH Stand 01.01.2023

rechtliches virtual & LIVE Show GmbH

Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGBs)

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen
erfolgen aufgrund dieser AGB vom 01.01.2023 sind Inhalt und gelten für
sämtliche Leistungen der virtual & LIVE Show GmbH. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen
oder Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages gelten nur, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.

1.2. Mit der Bestellung, der Unterzeichnung des Lieferscheins oder spätestens der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.3. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote und Vertragsabschluß

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteilige
Erklärung enthalten. Auf Anfrage speziell ausgearbeitete Angebote behalten 30 Tage Gültigkeit.

2.2. Annahmeerklärungen, Bestellungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn wir nicht binnen vier
Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen.

2.3. Die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten sind
unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.

2.4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zeitnah so zur Verfügung zu stellen,
dass sie eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen
ermöglichen.

2.5. Diese Informationen können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen,
Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne,
Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten.

2.6. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten
Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.

2.7. Sofern uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder
Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung
nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wir
behalten uns vor, die Zusammenarbeit mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Personal abzulehnen.

2.8. Werden Helfer für die Durchführung einer Produktion zur Verfügung gestellt so sollen diese
ausgeschlafen, nüchtern, deutschsprachig (im Ausland zumindest englischsprachig) und mit der
Veranstaltungstechnik sowie deren gebräuchlichen Begriffen vertraut sein.

2.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor
Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.

2.10. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich
in dem Zustand befinden, dass es den gesetzlichen Regeln, technischen Mindestanforderungen,
und dementsprechend dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

2.11. Sämtliche Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die
nach §2 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Mit vollständiger
Bezahlung der Vergütung gemäß Nr. 3 wird dem Kunden das geistige Eigentum an dem
Endprodukt übertragen. Bis zur vollständigen Bezahlung erhält der Kunde eine ausschließliche,
nicht übertragbare, jederzeit widerrufbare Lizenz zur Nutzung des Endprodukts. Nicht übertragen
werden die Rechte am eigenen Planungsverfahren, Softwareprogrammen und Mediencontent,
welche das unternehmensspezifische Know-how darstellen. Wir behalten an sämtlichen
erbrachten Leistungen, Ideen, Entwürfen und Gestaltungen ein zeitlich und örtlich unbeschränktes
Nutzungsrecht, welches auch auf Dritte übertragen werden kann. Die virtual & LIVE Show GmbH
wird die im Rahmen dieses Vertrages an den Kunden gewährten Leistungen, insbesondere
sämtliche Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, nicht in gleicher oder abgeänderter Form für andere
Kunden bezüglich des im Vertrag näher definierten Produkt/Dienstleistungsbereich verwenden. Die
Reproduktion zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ausschließlich gegen Vergütung. Bei der
Teilnahme an einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Ausschreibung und/oder Präsentation/Pitch
bleibt die Idee und Konzeption geistiges Eigentum der virtual & LIVE Show GmbH. Dem
Veranstalter werden durch die Teilnahme keine Nutzungsrechte eingeräumt.

2.12 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
des Kunden, die im Ursprungsangebot nicht berücksichtigt sind, werden Rechnung getragen,
soweit dies in Bezug auf den Produktionsablauf noch möglich ist. Hierdurch entstehende Kosten
sind vom Kunden zu tragen.

2.13 Änderungen und/oder Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber gewünscht wurden, können zu
Fristüberschreitungen und/oder zur Verschiebung des Erscheinungstermins führen. Dadurch
entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

2.14 Vereinbarte Tagespauschalen sind auf eintägige Produktionen mit einer maximalen Arbeitszeit
von zehn Stunden inkl Pausen bezogen. Ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters länger als zehn
Stunden inkl. Pausen auf der Produktion erforderlich, gelten je angefangener Stunde 25%
Aufschlag auf 1/10 des vereinbarten Leistungspakets als vereinbart. Ab der dreizehnten Stunde
Anwesenheit erhöht sich der Stundensatz auf 2/10 der vereinbarten Tagespauschale. Zusätzliche
Leistungen sind nicht berücksichtigt und von den Vertragspartnern im Einzelnen auszuhandeln.

2.15 Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, und sich um
ausschließlich um personelle Dienstleistungen handeln sind nach BGB als Dienst-/ Werkverträge
einzustufen.

2.16. Artikel, Produkte und Leistungen die mit MT gekennzeichnet sind werden als MT = Medien
Tarif eingestuft. MT Tarife sind preislich reduziert im Gegenzug erhält die virtual & LIVE Show
GmbH das recht Bilder und Videos zu Werbezwecken zu erstellen die uneingeschränkt
kommerziell genutzt werden können und keiner weiteren Freigabe oder Rücksprache mit dem
Auftraggeber bedürfen. Diese Freigabe wurde durch Annahme des MT Tarifs erteilt.

3. Preise, Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen

3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils bei
Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30
Tage ab deren Datum gebunden.

3.3. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Soweit nicht anders vereinbart, sind die
Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor, die Annahme
erfolgt nur zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners
und sind sofort fällig.

3.5. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns
die objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bekannt wird, sind wir berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks, Banklastschriften oder Wechsel
angenommen haben, oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.6. Alle Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere schriftliche
Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt.

3.7 Sollten wir für produktionsbezogene Kosten für den Auftraggeber in Vorlage gehen, werden die
Auslagen in einer separaten Rechnung erfasst. Diese Rechnung ist sofort und in voller Höhe fällig.
Zur Aufschlüsselung der Auslagen werden der Rechnung Kopien aller Originalbelege beigefügt.

4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank oder in Höhe der uns berechneten Bankzinsen zu zahlen vorbehaltlich
des Nachweises geringerer Belastungen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist
hierdurch nicht ausgeschlossen. Mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs werden sämtliche
weitere Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von weiteren Aufträgen zurückzutreten, sofern
nicht eine unverzügliche Rechnungsbegleichung erfolgt. Schecks und Überweisungen haben erst
an dem Tag schuldnerbefreiende Wirkung, an dem die Gutschriftanzeige eingeht.

5. Vermietung

5.1. Leistungen des Mieters

5.1.1. Der Veranstaltungsort wird unseren Technikern vertragsgemäß zum Auf- und Abbau zur
Verfügung gestellt. Zur Vertragserfüllung notwendige Terminänderungen seitens des Vermieters
können kurzfristig telefonisch vereinbart werden.

5.1.2. Der Veranstalter hat vor der Ankunft der Techniker für Aufbaulicht, freien Zugang und eine
LKW-Zufahrt zur Bühnenrampe bzw. zum Endladeplatz des Veranstaltungsortes sowie Zufahrts-
und Parkgenehmigungen und evtl. Ausnahmegenehmigungen zu sorgen.

5.1.3. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren zahlt der Veranstalter. Die Verpflegung unseres
Personals übernimmt der Veranstalter oder es wird der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige
Spesensatz in Rechnung gestellt.

5.1.4. Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen bis zur Höhe
des Verkehrswertes der gemieteten Geräte gegenüber Dritten an uns ab.

5.1.5. Der Veranstalter hat die Pflicht uns über den Zustand der Brandmeldeanlagen insbesondere
bei dem Einsatz von Nebel und Hazemaschinen sowie bei pyrotechnischen Spezialeffekten in
Kenntnis zu setzten. Sollte eine Verletzung dieser Pflicht zu einem auslösen der
Brandmeldeanlage, in welcher Form auch immer führen, übernimmt die NK Light weder Haftung
noch entstehende Kosten.

5.2. Lieferbedingungen und Unmöglichkeit

5.2.1. Falls der Mieter (wir gehen davon aus, dass der Veranstalter der Mieter ist) den Transport
technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei die Geräte durch einen Unfall
beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport verzögert bzw. verhindert, so ist der
Vermieter von seiner Vertragspflicht entbunden, soweit den Technikern kein Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5.2.2. Der Vermieter behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die Veranstaltung infolge
technischer Mängel, insb. mangelhafter Stromzufuhr, nicht vertragsgemäß ausgeführt werden
kann. Ebenso behält der Vermieter den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die technischen
Geräte beschädigt werden, soweit die Techniker kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der
Vermieter ist in diesem Fall von seiner Vertragspflicht entbunden.

5.3. Haftung des Mieters

5.3.1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Diebstahl, Transportschäden, mutwillige
Beschädigung und Nutzungsschäden, auch durch Dritte, bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
Eventuell aufgetretene Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

5.3.2. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen ist der Mieter verpflichtet, die Vorgaben der
Bundesnetzagentur einzuhalten. Bei Nichteinhalten haftet der Mieter für alle entstehenden
Schäden.

5.3.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter unverzüglich zu informieren.
Der Mieter zahlt für jeden begonnenen Tag der Mietüberschreitung 120% des vereinbarten
Tagesmietpreises ebenso wie die dem Vermieter durch die Überschreitung entstehenden Kosten.

5.4. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Je nach Zeitraum der Kündigung
zwischen Auftragserteilung und Bereitstellung von Material, Personal und Transport ist vom
Auftraggeber eine Mietausfallgebühr zu zahlen:
3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% des Gesamtmietpreises
2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Gesamtmietpreises
1 Woche vor Auftragsbeginn: 90% des Gesamtmietpreises
5 Tage vor Auftragsbeginn: 100% des Gesamtmietpreises

5.5. Rücknahme des Mietmaterials

Der Vermieter bestätigt nicht sofort, dass das Mietmaterial ohne Mängel zurückgenommen wurde,
er behält sich vor, das Material dahingehend zu überprüfen.

5.6. Zahlungsweise

Mietmaterial bis zu Euro 150,- ist vom Mieter bei der Abholung bzw. Anlieferung in bar zu
bezahlen. Höhere Beträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzüge zu begleichen.
Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

6. Verkauf

6.1. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Feldkirchen. Die
Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich eines Verpackungsaufschlages.

6.1.2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum
mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise
des Verkäufers.

6.1.3. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer oder des Rücktritts vom
Vertrag seitens des Verkäufers gemäß § 455 BGB ist der Verkäufer berechtigt, 20% des
Kaufpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht
sowie Rückfrachtkosten zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall
einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.

6.2. Art der Lieferung, Gefahrübergang, Haftung, Transportversicherung

6.2.1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach
billigem Ermessen des Verkäufers.

6.2.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

6.2.3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so
geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung
der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer die Entgegennahme der per
Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware ernsthaft verweigert hat.

6.2.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für
Rechnung des Käufers zu versichern.

6.3. Liefer- und Leistungszeit

6.3.1. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6.3.2. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen
festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

6.3.3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

6.4. Gewährleistung und Haftung

6.4.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird
er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert
der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des
Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

6.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

6.4.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen
und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung
des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden
unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.
Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein
Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch
gegenüber dem Verkäufer aus.

6.4.4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an
den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die
nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wird bei Nebelmaschinen nicht das
Originalfluid verwendet, entfällt jede Gewährleistung.

6.4.5. Für den Fall, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen und dies rechtzeitig
mitgeteilt wurde, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass das schadhafte Teil, bzw. Gerät,
zur Reparatur an den Verkäufer geschickt wird oder der Käufer das schadhafte Teil, bzw. Gerät,
bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers beim Käufer die Reparatur vornimmt.

6.4.6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

6.4.7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen
gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert
werden.

6.4.8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat
über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet jedoch nur dann nach Maßgabe
des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgeld vereinbart wurde.

6.4.9. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern
sollen.

6.4.10. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz
Anwendung findet.

6.5. Eigentumsvorbehalt

6.5.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach
seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.

6.5.2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den
Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers
durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vorsorglich werden die dem Käufer vom
Verkäufer gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass
der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

6.5.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder
Sicherungsübereignung sind in keinem Falle zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer
ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.

6.5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.

6.5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch
den Käufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom
Vertrag.

7. Gerichtsstand und Wirksamkeit

Der Gerichtstand der virtual & LIVE Show GmbH ist München.
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.

virtual & LIVE Show GmbH
spezialisiert sich auf die Erstellung und Programmierung von Lichtshows bei Konzerten, Musicals, TV Shows, Film Fernsehen und Corporate Events